Aue-Geest-Gymnasium Harsefeld
Brakenweg 2, 21698 Harsefeld
04164-859950

Rück­tritt in der Oberstufe

Schul­lei­tung

Schü­le­rin­nen und Schü­ler, die sich in der Qua­li­fi­ka­ti­ons­pha­se befin­den, kön­nen nach form­lo­ser Antrag­stel­lung um ein Schul­jahr zurücktreten.
 
Wer die Ein­füh­rungs­pha­se nicht wie­der­holt hat, kann nach dem ers­ten Schul­halb­jahr der Qua­li­fi­ka­ti­ons­pha­se in das zwei­te Schul­halb­jahr der Ein­füh­rungs­pha­se zurück­tre­ten.
Der Wie­der­ein­tritt in die Qua­li­fi­ka­ti­ons­pha­se bedarf nicht einer erneu­ten
Ver­set­zungs­ent­schei­dung.
In der Qua­li­fi­ka­ti­ons­pha­se kann am Ende des zwei­ten Schul­halb­jah­res in das ers­te Schul­halb­jahr, am Ende des drit­ten Schul­halb­jah­res in das zwei­te Schul­halb­jahr zurück­tre­ten, wer die Abitur­prü­fung noch inner­halb der Höchst­ver­weil­dau­er able­gen kann.
Vor dem Zurück­tre­ten erziel­te Fach­er­geb­nis­se wer­den nicht ange­rech­net. Bei Rück­tritt in das 1.Schulhalbjahr kön­nen aus dem Ange­bot der Schu­le Prü­fungs­fä­cher und ande­re Fächer neu gewählt wer­den.
Die Erklä­rung über den Rück­tritt ist schrift­lich abzu­ge­ben. Für eine min­der­jäh­ri­ge Schü­le­rin oder einen min­der­jäh­ri­gen Schü­ler bedarf die­ser form­lo­se Antrag der Unter­schrift eines® Erzie­hungs­be­rech­tig­ten.
Der Rück­tritt einer voll­jäh­ri­gen Schü­le­rin oder eines voll­jäh­ri­gen Schü­lers ist den
Erzie­hungs­be­rech­tig­ten mit­zu­tei­len, sofern die Schü­le­rin oder der Schü­ler nicht widerspricht.
Ein Rück­tritt ist auch bei Nicht­zu­las­sung zur Abitur­prü­fung und nach nicht bestan­de­ner Abitur­prü­fung möglich.
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